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   BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93   

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https://dejure.org/1993,8986
BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Beiträgen für Teilhaberversicherungen bei einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben (§ 4 EStG )

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen für sog. Teilhaberversicherungen folgt daraus, daß das Vermögen einer Personengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ist und deshalb die Grundsätze über die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen auch für das Gesellschaftsvermögen gelten (BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter 2.).
  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden.
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 80/85

    Lebensversicherung zugunsten eines Freiberuflers und seines Sozius kein

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden.
  • BFH, 02.12.2014 - IX R 1/14

    Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme -

    Ihr wären die Zahlungen der Versicherung mit dieser Begründung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher die Leistungen der Versicherung zurechnen lassen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1993 IX R 103/90, BFH/NV 1994, 539).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00

    Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, und vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653, sowie Senatsbeschluss vom 8. September 1993 IV B 11/93, BFH/NV 1994, 539).
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